ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES PARKHAUSES HEUVELPOORT IN TILBURG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an verschiedenen Stellen im Parkhaus ausgehängt und können angefordert werden unter info@heuvelpoort.nl sowie unter der Telefonnummer 013-535 32 75.

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

Parkhaus:

Das Parkhaus mit den dazugehörigen Grundstücken und Räumlichkeiten (einschließlich der Parkdecke), örtlich bekannt als „Parkgarage Heuvelpoort“, Heuvelpoort 353, 5038 DW in Tilburg.

Betreiber:

Heuvelpoort Parkeergarage Exploitatie B.V., Heuvelpoort 308a, 5038 DT Tilburg, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 18072524. .

Parkender:

Der Eigentümer und/oder Fahrer, der ein Fahrzeug in das Parkhaus fährt.

Insassen:

Ein Insasse eines Fahrzeugs, das in das Parkhaus gebracht wird, der jedoch nicht der Parkende ist.

Parkausweis:

Ein Parkticket, eine Ausfahrtkarte, eine Parkkarte, eine Kongresskarte, eine Abwertungskarte oder jedes andere vom Betreiber festgelegte Mittel, das Zugang zum Parkhaus gewährt, wozu auch eine (elektronische) Registrierung mit einer Kreditkarte, Debitkarte, ein Kfz-Kennzeichen oder eine mobile App beim Einfahren sowie eine kontaktlose Verbindung zwischen dem Fahrzeug und dem Parkhaus beim Einfahren.

Parkgebühren:

Betrag, den der Parker für die Nutzung des Parkhauses zu zahlen hat.

Motor:

Kraftfahrzeug, für dessen Führen ein Führerschein der Klasse A (einschließlich A1, A2 und A) oder AM bzw. ein gleichwertiger ausländischer Führerschein erforderlich ist.

Personenkraftwagen:

Kraftfahrzeug, für dessen Führung ein Führerschein der Klasse B oder ein vergleichbarer ausländischer Führerschein erforderlich ist.

Fahrzeug:

Ein Pkw, (Liefer-)Bus, Leichtkraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.

Abonnent:

Ein Parkender, der im Besitz eines gültigen Abonnements ist.

Artikel 2. Zugang zum Parkhaus

2.1 – Zugang zum Parkhaus

Der Zugang zum Parkhaus wird ausschließlich unter Anwendung der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt, die Bestandteil jedes zwischen dem Betreiber und dem Parkenden geschlossenen Parkvertrags sind.

2.2 – Öffnungszeiten des Parkhauses

Das Einfahren eines Fahrzeugs in das Parkhaus und das Ausfahren eines Fahrzeugs aus dem Parkhaus ist ausschließlich während der im oder am Parkhaus angegebenen Öffnungszeiten oder zu anderweitig vereinbarten Zeiten möglich. Der Betreiber ist berechtigt, diese Zeiten nach eigenem Ermessen für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit zu ändern.

2.3 – Zufahrt für Fahrzeuge

Nur Fahrzeuge, deren Abmessungen und Gewicht die am Eingang des Parkhauses angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten, dürfen in das Parkhaus einfahren. In jedem Fall gilt eine maximale Durchfahrtshöhe von 2,00 Metern.

2.4 – Zugang zu Anhängern

Es ist nicht gestattet, mit einem Anhänger, einschließlich eines Wohnwagens, in das Parkhaus einzufahren.

2.5 – Zugang zu den Motoren

Es ist nicht gestattet, mit einem Motorrad in das Parkhaus einzufahren.

2.5 – Ablehnung eines Fahrzeugs, eines Parkenden und/oder eines Insassen

Der Betreiber ist jederzeit berechtigt, einem Fahrzeug, einem Parkenden und/oder einem Insassen ohne Angabe von Gründen den Zugang zum Parkhaus zu verweigern. Beispielsweise wenn der Betreiber weiß oder vermutet, dass ein Fahrzeug explosive oder andere gefährliche Stoffe befördert, wobei Kraftstoff im dafür vorgesehenen Tank des Fahrzeugs davon ausgenommen ist, sowie in dem Fall, dass der Betreiber der Ansicht ist, dass ein Fahrzeug angesichts seiner Größe und/oder seines Gewichts oder aufgrund der damit beförderten Gegenstände der Umgebung im weitesten Sinne Schaden zufügen kann. Darüber hinaus ist der Betreiber berechtigt, einem Parkenden und/oder Insassen den Zugang zum Parkhaus zu verweigern, wenn der Parkende und/oder der Insasse aggressives Verhalten zeigt, bei Äußerung von Drohungen durch den Parkenden und/oder den Insassen oder bei Begehung von Vandalismus oder Sachbeschädigungen im weitesten Sinne des Wortes durch den Parkenden und/oder den Insassen, wobei dies alles im alleinigen Ermessen des Betreibers liegt.

Artikel 3. Parkvertrag

3.1 – Vertrag und Nutzung

Ein Parkvertrag kommt allein durch den Besitz eines Parkausweises bzw. allein durch die Nutzung des Parkhauses zustande. Bei Uneinigkeit darüber, ob das Parkhaus bereits genutzt wird, ist entscheidend, ob sich das Fahrzeug hinter dem Speedgate (elektrisches Klappgitter) im Parkhaus befindet.

3.2 – Abonnent

Bei der Nutzung des Parkhauses im Rahmen eines Abonnements ist es nur möglich und gestattet, jeweils ein Fahrzeug im Parkhaus zu parken. Der Abonnent kann mit einer Parkkarte oder über die automatische Kennzeichenerkennung Zugang zum Parkhaus erhalten. Bei Abschluss des Abonnements wird die Kennzeichenerkennung als erste Wahl vermerkt. Der Abonnent kann dem Betreiber mitteilen, wenn er den Zugang zum Parkhaus ausschließlich mittels einer Parkkarte wünscht.

3.3 – Pflichten des Betreibers

Der Betreiber verpflichtet sich ausschließlich dazu, dem Parkenden einen beliebigen Stellplatz im Parkhaus zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung des Betreibers umfasst weder die Bewachung eines Fahrzeugs noch haftet der Betreiber in irgendeiner Weise für den Diebstahl eines Fahrzeugs. Der Betreiber garantiert nicht, dass im Parkhaus ein Stellplatz für das Fahrzeug des Parkenden verfügbar ist.

Artikel 4. Parkbescheinigung

4.1 – Gültiger Parkschein

Ein Fahrzeug darf nur mit einem gültigen Parkausweis in das Parkhaus einfahren.

4.2 – Eigentumsrechte an Parkausweisen

Ein Parkausweis – der vom Betreiber oder in dessen Namen ausgestellt wurde – bleibt Eigentum des Betreibers und ist nicht übertragbar.

Artikel 5. Parkgebühren

5.1 – Parkgebühr

Für die Nutzung des Parkhauses ist der Parker eine Parkgebühr zu entrichten. Die Parkgebühr wird gemäß den vom Betreiber festgelegten Tarifen berechnet, die im Parkhaus und/oder am Eingang des Parkhauses ausgehängt sind.

Artikel 6. Zahlung

6.1 – Zeitpunkt der Zahlung der Parkgebühr

Die fällige Parkgebühr muss beglichen sein, bevor das Fahrzeug das Parkhaus verlässt, es sei denn, zwischen dem Parkenden und dem Betreiber wurde etwas anderes vereinbart und/oder der Parkende nutzt den von Stadsparkeren B.V. angebotenen Dienst ‘Stadsparkeren’ oder der Parkende den Dienst/die App „Parkmobile“ nutzt. Nach Zahlung der Parkgebühr hat der Parkende 20 Minuten Zeit, das Fahrzeug aus dem Parkhaus zu fahren. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Zeit aus dem Parkhaus gefahren, beginnt eine neue Parkdauer, für die der Parker erneut Parkgebühren schuldet.

6.2 – Verpflichtung zur Zahlung der Parkgebühr

Es ist verboten, ein Fahrzeug aus dem Parkhaus zu fahren, bevor die fällige Parkgebühr entrichtet wurde. Wird ein Fahrzeug aus dem Parkhaus gefahren, ohne dass die fällige Parkgebühr entrichtet wurde, beispielsweise durch das sogenannte “Zugfahren” (bei dem das Fahrzeug so dicht an das vorausfahrende Fahrzeug herangefahren wird, dass die beiden Fahrzeuge gemeinsam unter der Schranke hindurchfahren), schuldet der Parker dem Betreiber den in Artikel 6.4 genannten Tarif zuzüglich eines zusätzlichen Schadenersatzbetrags in Höhe von 300,00 € (in Worten: dreihundert Euro), und zwar unbeschadet des Rechts des Betreibers, den tatsächlich entstandenen Schaden vom Parkenden geltend zu machen, sowie unbeschadet des Rechts des Betreibers, dem Parkenden die tatsächlichen Parkgebühren in Rechnung zu stellen, sofern diese höher sind als der in Artikel 6.4 genannte Tarif.

6.3 – Festhalten eines Fahrzeugs

Der Betreiber ist jederzeit berechtigt, ein Fahrzeug in seinem Besitz zu behalten (Zurückbehaltungsrecht), solange nicht alle Forderungen, die der Betreiber entweder aufgrund des Parkvertrags oder aus anderen Gründen gegenüber dem Parkenden hat, beglichen sind.

6.4 – Verlust des Parkausweises

Kann der Parker keinen Parkschein vorweisen und wurde das Kennzeichen des Fahrzeugs bei der Einfahrt nicht im Parksystem registriert, so schuldet der Parker für jeden Tag oder jeden Teil davon, an dem er nach alleinigem Ermessen des Betreibers das Parkhaus genutzt hat, den Tarif für einen vollen Tag (24 Stunden) zu zahlen, wobei dieser Tarif im Parkhaus und/oder am Eingang des Parkhauses angegeben ist.

Artikel 7. Nutzung des Parkhauses

7.1 – Verhalten und Pflichten

Der Parkende und/oder Mitfahrer ist verpflichtet, der angegebenen Fahrtrichtung zu folgen, den Anweisungen des Personals des Betreibers Folge zu leisten, das Fahrzeug an der angegebenen oder noch zuzuweisenden Stelle abzustellen und sich so zu verhalten, dass der Verkehr in und/oder in der Nähe des Parkhauses nicht behindert und die Sicherheit nicht gefährdet wird. Der Parker ist verpflichtet, das Fahrzeug so zu parken, dass es innerhalb der Markierungen oder Orientierungspunkte bleibt. Es ist dem Parker daher ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug so zu parken, dass mehr als ein Parkplatz belegt wird. Falls und soweit der Parker das Fahrzeug so parkt, dass mehr als ein Parkplatz durch das Fahrzeug belegt wird, ist der Betreiber berechtigt, die vom Parker geschuldete Parkgebühr zu verdoppeln, sodass der Parker für die Nutzung von zwei Parkplätzen bezahlt.

7.2 – Verhalten und Straßenverkehrsordnung

Während des Aufenthalts im Parkhaus müssen sich der Parker und/oder der Insasse gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Verordnung über Verkehrsregeln und Verkehrszeichen sowie aller diesbezüglichen weiteren Vorschriften zu verhalten und die Anweisungen und Vorschriften des Betreibers, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, strikt zu befolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften haften der Parker bzw. der Insasse für die daraus entstehenden Schäden, unbeschadet etwaiger Bußgelder/zusätzlicher Schadensersatzansprüche im Sinne von Artikel 6.2.

7.3 – Fahrzeug abschließen

Ein Fahrzeug muss während des Parkens ordnungsgemäß verschlossen sein, und die Lichter müssen ausgeschaltet sein. Während des Parkens muss der Motor ausgeschaltet sein.

7.4 – Aufenthalt im Parkhaus

Nachdem ein Fahrzeug geparkt wurde, müssen die Insassen (d. h. der Parkende und eventuelle Mitfahrer) das Fahrzeug und das Parkhaus verlassen. Anderen Personen als den vorgenannten Insassen eines geparkten Fahrzeugs ist es nicht gestattet, sich im Parkhaus aufzuhalten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung des Betreibers oder in dessen Namen vor.

7.5 – Ein Fahrzeug umparken

Das Personal des Betreibers ist berechtigt, ein Fahrzeug innerhalb des Parkhauses zu verlegen, sofern dies nach Einschätzung des Personals notwendig oder wünschenswert ist, und weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und der ordnungsgemäßen Einteilung im Parkhaus zu ergreifen, ohne dass dies zu einer Haftung des Betreibers und/oder seines Personals führen kann. 

7.6 – Unzulässige Verhaltensweisen

Es ist nicht gestattet,:

a) das Parkhaus für andere Zwecke als zum Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen;

b) im Parkhaus zu rauchen oder offenes Feuer zu entfachen;

c) Abfall im Parkhaus zurückzulassen;

d) im Parkhaus Waren zu verkaufen oder zu vermieten, zum Verkauf oder zur Vermietung anzubieten oder Dienstleistungen jeglicher Art anzubieten.

e) im Parkhaus Reparaturen oder sonstige Arbeiten durchzuführen (oder durchführen zu lassen) bzw. ein Fahrzeug reinigen zu lassen (oder reinigen zu lassen). Nicht unter diese Bestimmung fallen kurzfristige Reparaturen durch den Parker oder durch einen professionellen Rettungsdienst, um das Fahrzeug sicher aus dem Parkhaus ausfahren zu können;

f) Es ist verboten, explosive, brennbare oder anderweitig gefährliche und/oder schädliche Stoffe in das Parkhaus mitzubringen oder dort aufzubewahren; ausgenommen hiervon ist Kraftstoff (einschließlich LPG) im dafür vorgesehenen normalen Kraftstofftank eines Fahrzeugs.

7.7 – Abholung des Fahrzeugs und maximale Parkdauer

Die maximale Parkdauer beträgt vier aufeinanderfolgende Wochen (28 Tage), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Höchstfrist hat der Parkende bzw. der Berechtigte des Fahrzeugs zusätzlich zu der normalerweise fälligen Parkgebühr eine Strafgebühr zu entrichten. Diese Strafgebühr beträgt das Dreifache des Tagessatzes pro 24 Stunden, und gilt für jeden Tag, an dem die Parkgarage nach Ablauf der maximalen Frist weiterhin genutzt wird, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf und unbeschadet des Rechts des Betreibers, darüber hinaus Schadenersatz zu fordern, und/oder das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Parkenden bzw. des Berechtigten aus dem Parkhaus zu entfernen und an einem anderen Ort unterzustellen.

7.8 – Nutzung der Ladestation

An einigen Parkplätzen im Parkhaus befindet sich eine Ladestation für Elektroautos. Der Betreiber garantiert weder, dass ein Parkplatz mit Ladestation verfügbar ist, noch garantiert der Betreiber, dass die Ladestationen jederzeit genutzt werden können. Der Parkende muss die Anweisungen/Gebrauchsanweisungen bezüglich der Ladestation genau befolgen. 

Artikel 8. Haftung

8.1 – Haftungsausschluss

Der Parkende und/oder der Insasse betritt das Parkhaus ausschließlich auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko. Jegliche Haftung des Betreibers gegenüber dem Parkenden, dem Insassen oder dem Berechtigten an einem Fahrzeug ist ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Betreiber keinerlei Haftung für Diebstahl, Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeugs sowie für Eigentum des Parkenden und/oder des Insassen und/oder des Berechtigten an dem Fahrzeug. Der Betreiber übernimmt auch keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art am Eigentum des Parkenden und/oder des Insassen, in Bezug auf Körperverletzungen oder sonstige Schäden, die direkt oder indirekt durch die Nutzung des Parkhauses verursacht wurden oder daraus resultieren, wozu in jedem Fall auch Schäden gehören, die durch das Anfahren eines Objekts (das zum Parkhaus gehört) mit einem Fahrzeug entstehen. Sollte Heuvelpoort aus welchem Grund auch immer dennoch gegenüber dem Parkenden und/oder dem Insassen haftbar sein, so ist die Haftung von Heuvelpoort in jedem Fall auf 1.000,00 € pro schadensverursachendem Ereignis beschränkt.

8.2 – Haftung für Schäden durch Parkende

Der Parker haftet für alle Schäden, die durch oder infolge der Nutzung des Parkhauses durch ihn und/oder das Fahrzeug verursacht werden. Schäden, die der Parker am Parkhaus oder an den dazugehörigen Einrichtungen verursacht, sind vor Ort zu ersetzen.

Ist zur Feststellung der Höhe des Schadens ein vom Betreiber oder in dessen Auftrag erstelltes Gutachten erforderlich, so ist dieses Gutachten für den Parker verbindlich. Die Kosten für dieses Gutachten gehen zu Lasten des Parkers.

8.3 – Haftung für Schäden an Insassen

Ein Fahrzeuginsasse haftet für alle Schäden, die durch oder infolge der Nutzung des Parkhauses durch ihn verursacht werden. Schäden, die der Fahrzeuginsasse am Parkhaus oder an den dazugehörigen Einrichtungen verursacht, sind vor Ort zu ersetzen.

Ist zur Feststellung der Höhe des Schadens ein vom Betreiber oder in dessen Auftrag erstelltes Gutachten erforderlich, so ist dieses Gutachten für einen Fahrgast verbindlich. Die Kosten für dieses Gutachten gehen zu Lasten des Fahrgastes.

Artikel 9 – Aussetzung und Auflösung

9.1

Sollte die Erfüllung des Vertrags aufgrund höherer Gewalt verhindert sein, ist der Betreiber berechtigt, entweder die Erfüllung des Vertrags für höchstens zwei Monate auszusetzen oder den Vertrag (teilweise) aufzulösen, ohne dass der Betreiber zu Schadenersatz verpflichtet ist.

9.2

Sollte der Parkende eine ihm aus dem mit dem Betreiber geschlossenen Vertrag obliegende Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfüllen oder sollte berechtigter Grund zu der Befürchtung bestehen, dass der Parkende nicht in der Lage ist oder sein wird, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Betreiber nachzukommen, sowie im Falle einer Insolvenz, Zahlungsaufschub oder gesetzlicher Schuldenbereinigung ist der Betreiber berechtigt, ohne Inverzugsetzung entweder die Erfüllung jeder dieser Vereinbarungen für höchstens 2 Monate auszusetzen oder diese Vereinbarungen (teilweise) und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, und zwar ohne Verpflichtung des Betreibers zur Zahlung von Schadensersatz und unbeschadet der dem Betreiber weiterhin zustehenden Rechte.

Artikel 10. Nicht zurechenbare Leistungsstörung

10.1

Unter höherer Gewalt ist jeder vom Willen des Betreibers unabhängige Umstand zu verstehen – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war –, der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit dies nicht bereits darunter fällt, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, Brand und andere schwerwiegende Störungen im Betrieb und/oder bei den Anlagen des Betreibers oder seiner Lieferanten und/oder Dienstleister.

10.2

Unter höherer Gewalt ist auch die Unzugänglichkeit des Parkhauses aufgrund behördlicher (Verkehrs-)Maßnahmen zu verstehen, einschließlich der Unzugänglichkeit oder Unzugänglichkeit des Parkhauses während der Tilburger Kirmes und/oder anderer Veranstaltungen.

Artikel 11 – Datenschutz

11.1

Der Betreiber setzt zum Schutz, zur Sicherung und zur Überwachung des Parkhauses sowie der sich darin befindlichen Personen und Gegenstände eine Videoüberwachung ein. Videoaufzeichnungen werden nach 30 Tagen gelöscht, es sei denn, eine Videoaufzeichnung muss aufgrund eines Vorfalls an Polizeibeamte übergeben werden. In diesem Fall wird die Videoaufzeichnung nach der Klärung der festgestellten Vorfälle gelöscht.

11.2

Bei der Nutzung des Parkhauses kann der Betreiber eine Kennzeichenregistrierung vornehmen. Das Kennzeichen wird spätestens 30 Tage, nachdem das Fahrzeug das Parkhaus verlassen hat und die Parkgebühr entrichtet wurde, automatisch aus dem Parkmanagementsystem gelöscht. Kennzeichen werden, sofern der Betreiber nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, nicht an Dritte weitergegeben.

Artikel 12 – Sonstige Bestimmungen

12.1

Für alle Verträge mit dem Betreiber gilt ausschließlich niederländisches Recht.

12.2

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den mit dem Betreiber geschlossenen Verträgen ergeben, werden in erster Instanz ausschließlich vom Gericht in Breda entschieden, vorbehaltlich der Zuständigkeit eines anderen Gerichts für Verbraucherstreitigkeiten.

12.3

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als (un)wirksam erweisen oder sollte deren Erfüllung aus irgendeinem Grund nicht verlangt werden können, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt in Kraft, und die Parteien werden sich in angemessener Weise bemühen, eine Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die gültig und durchsetzbar ist und soweit wie möglich denselben (wirtschaftlichen) Sinn, Inhalt und Zweck hat wie die Bestimmung, die sie ersetzt.

12.4

Vereinbarungen bzw. Verträge mit Mitarbeitern des Betreibers sind für den Betreiber nur dann verbindlich, wenn sie von der Geschäftsführung des Betreibers schriftlich bestätigt wurden.

12.5

Der Betreiber ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.

c/o Heuvel 37 – 5038 CP TILBURG – Telefonnummer 013-5353275
info@heuvelpoort.nl – IBAN NL20RABO0131298313 – Handelsregister-Nr. 18072524 – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL8128.53.489.B.01

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Häufig gestellte Fragen